AGB

AGB

Neuwagen-Verkaufsbedingungen
(Kraftfahrzeuge und Anhänger)

Unverbindliche Empfehlung des Verbandes
der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbandes der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK) und des
Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)
Stand: 01/2022

I. Vertragsabschluss/Übertragung von
Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens
bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs
Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich
auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer
vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme
der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten
Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung
ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,
den Besteller unverzüglich zu unterrichten,
wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten
des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
Zustimmung des Verkäufers in Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten
Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer.
Für andere Ansprüche des Käufers gegen den
Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim
Verkäufer kein schützenswertes Interesse an
einem Abtretungsausschluss besteht oder
berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte
Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
II. Preise

III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes
und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers
aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf
zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt
der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß
Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine
angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist
der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist,
die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet
er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht,
wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt
der Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann
2
nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters
oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie
bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder
dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den
Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin
oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von
mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die
Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für
den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der
Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht,
können allein daraus keine Rechte hergeleitet
werden.

V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
einen höheren Schaden nachweist oder der
Käufer nachweist, dass ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum
des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des
Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich
von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer
zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit
dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat
und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und
Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht
vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter
Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz
statt der Leistung verlangen, wenn er dem
Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur
Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder
an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im
Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf
Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich
nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt
die erforderlichen Kosten der Rücknahme und
Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 %
des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der
Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
3
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht,
darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VII. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei
Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist
von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz
2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von
Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so
haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die
der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung
der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Verkäufers für
von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und
den vorgenannten Haftungsausschluss gilt
Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der
Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom
Hersteller/Importeur für die Betreuung des
Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben
geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu
unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen
von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der
Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten
Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten
Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages
geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
6. Soweit der Käufer ein Verbraucher im Sinne
von § 13 BGB ist, gelten für Sach- und
Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die
gesetzlichen Regelungen.

VIII. Haftung für sonstige Ansprüche
1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die
nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel
und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die
Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für
Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und
4 entsprechend.
3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne
von § 13 BGB ist, und Vertragsgegenstand
auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder
digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Neufahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese
4
digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff
BGB. IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten ei
nschließlich Wechsel
- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers
gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als
Gericht
sstand.

X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen
und ist hierzu auch nicht verpflichtet









Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen
(Kraftfahrzeuge und Anhänger)

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.
(ZDK)
Stand: 01/2022

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis
10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen
gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung
des näher bezeichneten Kaufgegenstandes
innerhalb der jeweils genannten Fristen in
Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt.
Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller
unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
Zustimmung des Verkäufers in Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten
Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer.
Für andere Ansprüche des Käufers gegen den
Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung
des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer
kein schützenswertes Interesse an einem
Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte
Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des
Rechtes das schützenswerte Interesse des
Verkäufers an einem Abtretungsausschluss
überwiegen.

II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
ausgenommen sind Gegenforderungen des
Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis beruht

III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind in Textform anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu
liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt
der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch
auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt
sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten
Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach
Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz
1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur
Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn
der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und
Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten
nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder
seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder
dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne
2
eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu
liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses
Abschnitts genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr
als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben
davon unberührt.

IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von acht Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so
beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der
Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden
nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein
geringerer oder überhaupt kein Schaden
entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im
Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
steht das Recht zum Besitz der
Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer
zu.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und
Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht
vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag
zurücktreten und/oder bei schuldhafter
Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz
statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung
bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
entbehrlich.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf
der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
1. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne
von § 13 BGB ist, kann eine Verkürzung der
zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und
Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab
Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer
nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer
vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der
Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in
Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag
ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit
digitalen Elementen gelten für die digitalen
Elemente nicht die Bestimmungen dieses
Abschnittes, sondern die gesetzlichen
Regelungen.
2. Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter
Ausschluss jeglicher Sach- und
Rechtsmängelansprüche.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf
einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der
Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt
und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
3
Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut
und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von
Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen
sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit.
4. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer
beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine Bestätigung über den Eingang der
Anzeige in Textform auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers
an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung
eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche auf Grund des
Kaufvertrages geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VII. Haftung für sonstige Ansprüche
1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht
in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und
Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“
abschließend geregelt. Für sonstige
Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer
gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung
für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und
4 entsprechend.
3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von
§ 13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch die
Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler
Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine
Funktion auch ohne diese digitalen Produkte
erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte
oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 327 ff BGB

VIII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.

IX. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild
„Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das
Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“,
können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem
Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr
als 3,5 t - mit Ausnahme über den Kaufpreis - die
für den Sitz des Verkäufers zuständige KfzSchiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss
unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes,
spätestens einen Monat nach Ablauf der
Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel
gem. Abschnitt VI. durch Einreichung eines
Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der KfzSchiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle
wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet
sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf
Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
4
e) Die Anrufung der Kfz
-Schiedsstelle ist ausge
-
schlossen, wenn bereits der Rechtsweg be
-
schritten ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die
Kfz
-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz
-Schiedsstelle
werden Kosten nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des
VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.

 





Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für
Kostenvoranschläge

(Kfz-Reparaturbedingungen – Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.
(ZDK))
Kfz-Reparaturbedingungen
Stand: 01/2022

I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche
oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des
Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,
Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der
Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten
Anspruch des Auftraggebers gegen den
Auftragnehmer.
Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen
den Auftragnehmer bedarf es der vorherigen
Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht,
wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertes
Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht
oder berechtigte Belange des Auftraggebers an
einer Abtretbarkeit des Rechtes das
schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an
einem Abtretungsausschluss überwiegen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der
Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise,
die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch
durch Verweisung auf die in Frage kommenden
Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden
Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche
Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten
und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen
und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der
Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag
bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner
Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags
erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber
berechnet werden, wenn dies im Einzelfall
vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein
Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den
Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der
Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen
schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert
sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine
Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen
neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche
die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum
Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24
Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein
möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den
jeweils hierfür gültigen Bedingungen des
Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu
stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat
das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der
Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der
Auftragnehmer ist auch für die während des
Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit
der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten wäre.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der
Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung
eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von
Mietwagenkosten den durch die verzögerte
Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall
ersetzen.
3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht
für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters
oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten
kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter
Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung
eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von
Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme
eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist
jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die
Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies
möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch
den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab
Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der
Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die
Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer
die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen.
Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen
des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren
für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile
und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen
diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen
Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine
Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei
lediglich zusätzliche Arbeiten besonders
aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im
Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des
Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es
keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss
seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine
Beanstandung seitens des Auftraggebers,
spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für
Nebenleistungen sind bei Abnahme des
Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar
fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach
Meldung der Fertigstellung und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann
der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
ausgenommen sind Gegenforderungen des
Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung
zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht
an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz
gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der
Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz
Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese
bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für
andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in
diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1
und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die
auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die
der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Diese Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und
den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3
dieses Abschnitts entsprechend.
5. Unabhängig von einem Verschulden des
Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des
Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der
Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu
machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine
Bestätigung über den Eingang der Anzeige in
Textform aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des
Auftragnehmers an einen anderen KfzMeisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der
Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu
lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt
und dass diesem ausgebaute Teile während einer
angemessenen Frist zur Verfügung zu halten
sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der
dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann der
Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung
eingebauten Teile bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags
geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des
Auftragnehmers.
IX. Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und
Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in
Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die
nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“
geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen
Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den
Auftragnehmer gelten die Regelungen in
Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4
und 5 entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und
Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich
der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur
vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der
gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
XII. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen
Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der
Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem
Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit
einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder -
mit dessen Einverständnis - der Auftragnehmer
die für den Auftragnehmer zuständige KfzSchiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss
unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes
durch Einreichung eines Schriftsatzes
(Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle
wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet
sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf
Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die
Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle
werden Kosten nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des
VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.

 





Allgemeine Geschäftsbedingungen für den
Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.
(ZDK)
-Teileverkaufsbedingungen Stand: 01/2022

I. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
ausgenommen sind Gegenforderungen des
Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und
Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht
vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag
zurücktreten und/oder bei schuldhafter
Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz
statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung
bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
entbehrlich.
II. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind in Textform anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den
Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang
der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5%
des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach
Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2
dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur
Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn
der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und
Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten
nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder
seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine
und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen
entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
III. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt
dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder
der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden entstanden ist.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen
den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang
mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
2. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich
des Kaufgegenstandes entstehenden
Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber in Höhe des
Rechnungsbetrages gemäß Abschnitt I.
„Zahlung“, Ziffer 1 an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den
Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
V. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab
dem Zeitpunkt der Übergabe des
Kaufgegenstandes an den Käufer.
1.a. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne
von § 13 BGB ist, kann beim Verkauf gebrauchter
Teile eine Verkürzung der zweijährigen
Verjährungsfrist für Sachmängel und
Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab
dem Zeitpunkt der Übergabe des
Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam
vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe
seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der
Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und
die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und
gesondert vereinbart wird.
Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit
digitalen Elementen gelten für die digitalen
Elemente nicht die Bestimmungen dieses
Abschnittes, sondern die gesetzlichen
Regelungen.
1.b. Wenn der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen
Sachmängeln und Rechtsmängeln bei neuen
Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt
der Übergabe des Kaufgegenstandes an den
Käufer; bei gebrauchten Fahrzeugteilen ist die
Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
2. Sofern eine Verkürzung der Verjährungsfrist mit
einem Verbraucher (siehe Ziffer 1.a.) oder einem
Käufer nach Ziffer 1.b. vereinbart wurde oder die
Verjährung gegenüber einem Käufer nach Ziffer
1.b. ausgeschlossen wurde, gelten die
Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der
Sachmängelhaftung nicht für Schäden, die auf
einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die
der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer
regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese
Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von
3
Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und
den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2
dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der
Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine Bestätigung über den Eingang der
Anzeige in Textform auszuhändigen.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des
Verkäufers.
VI. Haftung für sonstige Ansprüche
1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht
in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel und
Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in
Abschnitt II. „Lieferung und Lieferverzug“
abschließend geregelt. Für sonstige
Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer
gelten die Regelungen in Abschnitt V. „Haftung für
Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4
entsprechend.
3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von
§ 13 BGB ist, und Vertragsgegenstand auch die
Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler
Dienstleistungen ist, wobei das Teil seine
Funktion auch ohne diese digitalen Produkte
erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte
oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 327 ff BGB.
VII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.
VIII. Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des
VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.





Allgemeine Vermietbedingungen

I. Allgemeines

Für mit unseren Kunden (nachfolgend „Mieter“ genannt) abgeschlossene Verträge sowie unsere im Rahmen dieser Verträge erbrachten Leistungen gelten nur die nachfolgenden allgemeinen Vermietbedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen vereinbart werden. Bedingungen des Mieters, auch soweit sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung sind, sind nicht gültig, auch wenn wirIhnenim Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Das Fahrzeug und seine Benutzung

1. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrzeuges (Kfz) an, dass es sich mitsamt Zubehör in verkehrssicherem, fahrbereitem, mangelfreiem und sauberem Zustand befindet und er die Wagenpapiere und Schlüssel erhalten hat.

2. Der Mieter darf das Kfz in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung (bei Lkw-Anmietung: des Güterkraftverkehrsgesetzes), und der Gegebenheiten des Kfz (zulässige Belastung usw.) benutzen.

3. Das Kfz darf nur vom Mieter, den im Mietvertrag aufgeführten Fahrern oder von Berufsfahrern des Mieters, die einen entsprechenden gültigen Führerschein besitzen, gefahren werden. Der Mieter haftet für das Verschulden aller Personen, denen er den Gebrauch des Kfz überlässt, wie für eigenes Verschulden.

4. Das Kfz darf weder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet noch zweckentfremdet oder unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss benutzt werden. Das Kfz darf nicht untervermietet werden. Sofern nicht der Vermieter zuvor schriftlich eingewilligt hat, darf das Kfz nicht außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs benutzt werden, nicht an Geländefahrten, Fahrschulübungen, Motorsportveranstaltungen oder deren Vorbereitung teilnehmen und nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehr, zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder auf Rennstrecken verwendet werden.

5. Das Kfz darf nur gemäß den Bedienungsvorschriften verwendet werden, es darf nur der vorgeschriebene Kraftstoff getankt werden. Besondere Bestimmungen für das Abstellen von Lkw sind zu beachten. Der Transport gefährlicher Stoffe mit dem Kfz ist untersagt.

6. Vorbestellungen von Kfz sind verbindlich. Der Vermieter braucht das Kfz jedoch nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt bereit zu halten.

7. Der Mietpreis schließt die Kosten für den Treibstoff und Ölverbrauch nicht ein. Der Mieter zahlt folgende Beträge an den Vermieter:

a) den Mietpreis für die abgelaufene Mietzeit zu den umseitig aufgeführten Sätzen;

b) wenn vereinbart, Gebühren für die Vollkaskoversicherung, die lnsassenunfallversicherung sowie die Eintragung weiterer Fahrer, und zwar jeweils zu den umseitig aufgeführten Sätzen sowie gegebenenfalls Rückführungsgebühren;

c) Kosten für Kraftstoff und den Betankungsservice bei Rückgabe mit nicht vollem Tank;

d) alle auf die Positionen a) bis c) erhobenen Steuern sowie alle im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen;

e) alle Kosten, die dem Vermieter durch die Eintreibung von fälligen Forderungen gegen den Mieter entstehen.

Der Vermieter kann vor Übergabe des Kfz eine Vorauszahlung bis zur Höhe einer Monatsmiete, mindestens jedoch e 100,– verlangen.

III. Versicherung

1. Für das Kfz bestehen folgende Versicherungen nach den Allgemeinen Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen (AKB): Haftpflichtversicherung, auf Anfrage Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung. Fahrer, Fahrzeug, Insassen, Gepäck, Waren usw. sind nicht versichert.

2. Nur auf schriftlichen Wunsch des Mieters wird auf dessen Kosten eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen und/oder eine lnsassenunfallversicherung. Über weitergehende Versicherungswünsche des Mieters muss eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden.

IV. Pflichten des Mieters

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Kfz pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln sowie es ständig auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überwachen (Öl- und Wasserstand, Reifendruck, Keilriemen, Bremsen, Türverschluss usw.), es zu verschließen, das Lenkradschloss einrasten zu lassen und das Kfz an sicherem Ort abzustellen. Die Schlüssel des Kfz sind jederzeit für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und eine vorhandene Alarmanlage ist zu benutzen. Bei längerer Benutzung hat der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter die fälligen Wartungsarbeiten in einer autorisierten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen; die Kosten erstattet der Vermieter.

2. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke ist das Kfz zu sichern und zu bewachen.

V. Reparatur

1. Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter dafür die Kosten, wenn die Ursache hierfür weder auf unsachgemäßer Behandlung des Kfz durch den Mieter noch auf dessen Verschulden oder dem seiner Erfüllungsgehilfen (Fahrer und andere) beruht. Hat der Vermieter die Kosten zu tragen, so hat der Mieter ihn vor Beginn der Reparatur – wenn mit Kosten von mehr als e 25,– (ohne Mehrwertsteuer) zu rechnen ist – zu unterrichten und seine Weisungen einzuholen. Unterlässt der Mieter dies, hat der Vermieter nur die Kosten für die ihm nachgewiesenen unbedingt notwendigen Reparaturen zu erstatten. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen.

2. Versagt der Kilometerzähler, hat der Mieter ihn unverzüglich in einer geeigneten Werkstatt instand setzen zu lassen, wobei die Eichung erhalten bleiben muss. Von einer solchen lnstandsetzung ist der Vermieter unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, der Abrechnung eine Fahrstrecke von 600 km pro Miettag zugrunde zu legen.

VI. Unfall, Diebstahl, Brand

1. Jeder Haftpflicht- oder Kaskoschaden ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. In jedem Fall ist sofort die Polizei zu verständigen und mit der Aufnahme eines Protokolls zu beauftragen.

2. Gegnerische Ansprüche dürfen weder gegenüber Unfallbeteiligten noch gegenüber Ermittlungsbeamten anerkannt werden. Überlässt der Mieter das Fahrzeug einem Dritten, so hat er diesen entsprechend zu verpflichten.

3. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Bericht über Unfall, Diebstahl oder Brand muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Angaben über ihre Besitzer (Halter) enthalten.

4. Bei einem Unfall darf sich der Mieter vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen (Unfallflucht).

5. Bei einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör bzw. Einbruch in das Fahrzeug oder einer Beschädigung durch Unbekannte während des Parkens hat der Mieter sofort Anzeige bei der Polizei zu erstatten und anschließend unverzüglich unter Vorlage der polizeilichen Bescheinigung den Vermieter zu informieren.

VII. Haftung

1. Die Haftung des Vermieters wird für Fälle normaler Fahrlässigkeit dem Grunde und der Höhe nach auf denjenigen Schaden begrenzt, der durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der AKB abdeckbar ist, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung bestehen.

2. Der Mieter hat das Kfz in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet für die Beschädigung des Kfz und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat in einem solchen Fall auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Kfz; Mietausfallkosten sind die Beiträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag an dem das beschädigte Kfz dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Die Tagesmiete setzt sich aus dem Grundbetrag und aus dem Entgelt für eine Fahrstrecke von 100 km zusammen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

3. Bei den durch die Teilkaskoversicherung abgedeckten Gefahren (unter anderem Diebstahl, Brand, Glasbruch) beschränkt sich die Haftung des Mieters auf seinen Selbstbeteiligungssatz (vgl. oben III.1.) im Rahmen der AKB. Hat der Mieter gemäß III.2. den Abschluss einer Vollkaskoversicherung gewählt, so beschränkt sich seine Haftung auch wegen der hierdurch abgedeckten Gefahren (Unfallschäden am Mietfahrzeug) auf seine Selbstbeteiligung. lst die Selbstbeteiligung ausgeschlossen, entfällt auch dieser Teil seiner Haftung.

Für Schäden, die auf Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen sind, haftet der Mieter in jedem Fall uneingeschränkt.

Weiter haftet der Mieter in jedem Fall unbeschränkt bei zumindest grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, bei Fahrerflucht, alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit und allen anderen Fällen, in denen eine Berufung auf eine begrenzte Haftung unzulässig ist, ferner bei schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten oder Obliegenheiten nach Ziffer II.3., 4., 5. oder VI., es sei denn, die AKB sehen trotz der Pflichtverletzung Versicherungsschutz vor.

4. Soweit der Kaskoversicherer die Schäden und Schadennebenkosten nicht ersetzt, haftet der Mieter dem Vermieter im Falle seines Verschuldens für die Schäden und Schadensnebenkosten (Ziffer VII.2). Verschuldensunabhängig ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, den bei Abschluss einer Teil- oder Vollkaskoversicherung vereinbarten Selbstbehalt (Ziffer III.) zu tragen.

5. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.

6. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Verluste von Gegenständen frei, die vom Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach der Wagenmiete in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind.

VIII. Rückgabe des Kfz

1. Der Mieter hat das Kfz mit den vollständigen Wagenpapieren und sämtlichen ihm ausgehändigten Schlüsseln spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben, und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters.

2. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.

3. Wird das Kfz mit vollständigen Wagenpapieren und sämtlichen Schlüsseln schuldhaft nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe des Kfz als Vertragsstrafe die vereinbarte Miete zu zahlen. War ein Sondertarif vereinbart, so wird die Miete für die gesamte Mietzeit zum jeweils gültigen Standardtarif abgerechnet. Sollte ein darüber hinaus gehender Schaden entstanden sein, so hat der Mieter diesen zu ersetzen. Der Mieter haftet für sämtliche nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflichtund Kaskoschäden.

4. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung von Mängeln, für die der Mieter haftbar ist, gegenüber dem Mieter Mängel des Kfz zu beanstanden.

IX. Kündigung

1. Kommt der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrate zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug oder wird dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, insbesondere weil der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, dann ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so bleibt der Mieter dem Vermieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Mietzeit verpflichtet, soweit der Vermieter das Kfz nicht an Dritte weitervermieten kann. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

2. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Kfz nicht fahrbereit ist und der Vermieter kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.

X. Verschiedenes

1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Mietvertrages oder eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses durch den Vermieter gespeichert werden.

2. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zuviel gezahlter Miete.

3. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel.

4. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nähesten kommt.

5. Der Sitz der Vermieterin ist der Erfüllungsort. Er ist auch der Gerichtsstand, sofern der Mieter Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder beides zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist.

6. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 




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